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1Nc17/12h•OGH 1Nc17/12h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 6 Cg 20/12f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 65.219,33 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
In ihrer beim Landesgericht Leoben eingebrachten Klage macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche geltend, die sie unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz als vorgesetzte Dienstbehörde in Ausübung der Justizverwaltung ableitet.
Das Oberlandesgericht Graz legt diesen Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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