OGH 7Ob13/12f

7Ob13/12fSupreme CourtMar 28, 2012

Regest

Streitiges Wohnrecht

Full text

OGH 7Ob13/12f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** D*****, vertreten durch Mag. KarlHeinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 724,07 EUR (sA) und Räumung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2011, GZ 40 R 423/11v11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Umstand, dass die vom Beklagten gemietete Kleinwohnung (auch) im fraglichen Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2011 völlig unbrauchbar war, nachdem der Kläger und Vermieter zwecks Behebung eines Wasserschadens im Frühjahr 2010 die Sanitäranlagen entfernt und die Zwischendecke freigelegt hatte, ist unstrittig. Diese Unbrauchbarkeit der Wohnung hätte den Beklagten gemäß § 1096 Abs 1 ABGB nur dann nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Bestandzinses befreit, wenn er sie selbst verschuldet hätte. Der Kläger vertritt die Ansicht, dies sei der Fall, weil der Beklagte das Betreten der Wohnung zur Vornahme von Sanierungsarbeiten durch ihn verweigert und dadurch die notwendige Sanierung verhindert habe. Der Kläger verweist auf die Entscheidung der angerufenen Schlichtungsstelle vom 11. 11. 2010, mit der festgestellt wurde, dass der Beklagte als Hauptmieter der betreffenden Wohnung das Betreten des Mietgegenstands durch den Vermieter oder eine von diesem beauftragte Person zwecks Wiederherstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Fußbodenkonstruktion nach Überprüfung der Tragfähigkeit derselben durch einen Sachverständigen binnen vier Wochen zu gestatten habe.

Die Vorinstanzen haben ein diesbezügliches Verschulden des Beklagten verneint. Dieser sei berechtigt gewesen, zu verlangen, dass die Sanierungsarbeiten von „Professionisten“ durchgeführt würden. Dass er dem Kläger nur unter dieser Voraussetzung Zutritt zur Wohnung gewährt habe, sei daher nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht gestellt habe.

Der Kläger gründet seine Gegenmeinung darauf, dass das Berufungsgericht insofern von ständiger Judikatur abgewichen sei, als es die Bindungswirkung der Entscheidung der Schlichtungsstelle unrichtig beurteilt habe und dadurch von ständiger Rechtsprechung abgewichen sei.

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Es steht fest, dass der Beklagte dem Kläger am 15. 12. 2010 einen Zweitwohnungsschlüssel übergeben und damit jedenfalls innerhalb der in der (etwa Mitte Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsenen) Entscheidung der Schlichtungsstelle gesetzten Frist den Zutritt zur Wohnung ermöglicht hat. Im Übrigen kann in der Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte sei berechtigt gewesen, zu fordern, dass der Kläger die Sanierungsmaßnahmen nicht selbst (sozusagen „im Pfusch“) durchführt, sondern durch „Professionisten“ (befugte Gewerbsleute) vornehmen lasse; ihn treffe daher ungeachtet der insofern nicht präjudiziellen Entscheidung der Schlichtungsstelle an der Verzögerung der Sanierung kein Verschulden; keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden.

Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes ist das außerordentliche Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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