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8Ob24/12f•OGH 8Ob24/12f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Mag. Thomas Fischer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei S***** G*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 82.245,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2012, GZ 1 R 211/11x25, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Die Klägerin will aus ihrem Standpunkt, wonach ihrem Schweigen auf das letzte Schreiben des Beklagtenvertreters Beilage ./4 nicht der Bedeutungsinhalt einer Zustimmung beigemessen werden könne, ableiten, dass mit der Beklagten hinsichtlich des Liegenschaftskaufs kein (Gesamt)Vergleich zustande gekommen sei.
Damit weicht die Klägerin von der ermittelten Tatsachengrundlage ab. Nach den Feststellungen ist anlässlich der Besprechung im November 2007 eine Einigung der Parteien zu den vorher bestehenden Divergenzen über die Aufrechterhaltung des Liegenschaftskaufs zustande gekommen. Dazu hat das Berufungsgericht frei von einer Fehlbeurteilung weiters darauf hingewiesen, dass sich diese Einigung auch in der nachfolgenden Korrespondenz so wie auch in der Umsetzung der Pfandrechtsübernahme durch die Klägerin bei gleichzeitiger Entlassung der Beklagten aus der Haftung und in der bücherlichen Durchführung des Kaufvertrags widerspiegle.
Rechtlich haben die Vorinstanzen die Einigung als Gesamtvergleich iSd § 1380 ABGB qualifiziert, der durch seine Bereinigungswirkung charakterisiert ist. Auch diese Schlussfolgerung, der die Klägerin gar nicht mit inhaltlichen Argumenten entgegentritt, ist keinesfalls korrekturbedürftig.
2. Die Klägerin übersieht, dass die Vorinstanzen die Verneinung des von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruchs aus der behaupteten Überzahlung auf die Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten durch den Vergleichsabschluss gestützt haben. Bei den Überlegungen der Vorinstanzen, dass sich in Anbetracht der Vorgeschichte aus dem Unterbleiben eines Widerspruchs der Klägerin gegen das Schreiben des Beklagtenvertreters Beilage ./4 auch ein schlüssiger Forderungsverzicht ergebe, handelt es sich nur um eine inhaltlich ebenfalls mit der Rechtsprechung im Einklang stehende Hilfsbegründung.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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