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15Os22/12t•OGH 15Os22/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 71/10g des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2012, AZ 7 Bs 2/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Johann G***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 2011, GZ 29 Hv 71/10g72, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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