OGH 12Ns31/12y

12Ns31/12ySupreme CourtApr 12, 2012

Full text

OGH 12Ns31/12y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivorad M***** und einen weiteren Angeklagten, AZ 9 Hv 38/11p des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 20/12a, 21/12y über den Antrag des Verurteilten Zivorad M***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Oktober 2011, AZ 21 Bs 304/11a, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Berufungssenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.

Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Berufungsgerichts (vgl auch § 43 Abs 4 StPO).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.