OGH 12Os36/12d

12Os36/12dSupreme CourtApr 12, 2012

Full text

OGH 12Os36/12d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach § 3h VG, AZ 411 Hv 1/05v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Februar 2012, AZ 18 Bs 13/12m, nach Einsichnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des DI Wolfgang F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2011, GZ 411 Hv 1/05v77 nicht Folge, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des DI Wolfgang F***** vom 5. März 2012 war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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