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Bsw55508/07 (Bsw29520/09)•AUSL EGMR Bsw55508/07 (Bsw29520/09)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Janowiec u.a. gg. Russland, Urteil vom 16.4.2012, Bsw. 55508/07 und Bsw. 29520/09.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 38 EMRK - Recht der Hinterbliebenen auf Aufklärung des Massakers von Katyn.
Feststellung, dass der Sohn von Herrn Malewicz dessen Beschwerde weiterverfolgen kann (einstimmig).
Verletzung von Art. 38 EMRK (4:3 Stimmen).
Keine Untersuchung der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK in der Sache (4:3 Stimmen).
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Bf. Gustaw Erchard, Irena Erchard, Janowiec, Jerzy Karol Malewicz, Krzysztof Jan Malewicz, Mieszczankowska, Michalska, Tomaszewski, Wielebnowski und Wolk (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der übrigen fünf Bf. (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 5.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam, € 1.500,– für Kosten und Auslagen an Bf. Malewicz (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im April und Mai 1940 wurden polnische Kriegsgefangene von der Roten Armee exekutiert. Gefangene des Lagers Kozelsk wurden in Katyn nahe Smolensk hingerichtet, jene des Lagers Starobelsk im Gefängnis von Kharkov und jene von Ostashkov im Gefängnis von Kalinin (heute Twer).
Der ErstBf. der Bsw. 55.508/07 ist der Sohn eines in Kharkov exekutierten polnischen Armeeangehörigen, der ZweitBf. des Falls ist der Enkel eines ebenfalls dort ermordeten polnischen Soldaten.
Die Erst- und ZweitBf. der Bsw. 29.520/09 sind Tochter bzw. Ehefrau eines 1940 in Katyn hingerichteten polnischen Armeeangehörigen. Die übrigen Bf. des Falls sind entweder Angehörige von eben dort oder in Kharkov oder Kalinin Exekutierten.
Am 22.3.1990 eröffnete die Staatsanwaltschaft Kharkov in Folge der Entdeckung von Massengräbern polnischer Bürger in der Stadt aus eigenem Antrieb eine strafrechtliche Untersuchung. Am 6.6.1990 wurde vom Staatsanwalt in Kalinin ein Strafverfahren hinsichtlich der aus dem Lager Ostashkov verschwundenen polnischen Kriegsgefangenen eingeleitet. Am 27.9.1990 verband der Militäroberstaatsanwalt die beiden Fälle zu Fall Nr. 159 und wies sie einer Gruppe von Militärstaatsanwälten zu.
Am 21.9.2004 entschied der Militäroberstaatsanwalt, den Fall Nr. 159 einzustellen, offenbar weil die des Verbrechens bezichtigten Personen bereits verstorben waren. Diese Entscheidung sowie 36 der insgesamt 183 Bände der Fallakte wurden als streng geheim eingestuft.
Die Bf. der Bsw. 55.508/07 ersuchten den Militäroberstaatsanwalt um Dokumente hinsichtlich ihrer Angehörigen. Am 10.2.2005 antwortete dieser, dass sich die Angehörigen der Bf. im Lager Starobelsk befunden hätten und 1940 in der Nähe von Kharkov exekutiert worden seien. Weiteres Material sei nicht vorhanden und Kopien der Verfahrensakten könnten lediglich an die offiziell anerkannten Opfer oder ihre Vertreter weitergegeben werden. Am 7.11.2006 wurde dem Anwalt der Bf. der Zugang zur Fallakte verweigert, da die Bf. formal nicht als Opfer anerkannt worden seien.
Am 18.4.2007 wurde eine Beschwerde gegen die Weigerungen des Militäroberstaatsanwalts vom Militärgericht des Moskauer Kommandos zurückgewiesen. Da die Überreste der Angehörigen im Rahmen der Untersuchung nicht identifiziert worden seien, gäbe es keine Gründe zu der Annahme, dass sie aufgrund der fraglichen Straftaten ums Leben gekommen wären. Die Entscheidung, die strafrechtlichen Verfahren einzustellen, wäre zum Staatsgeheimnis erklärt worden und daher Ausländern nicht zugänglich. Das Urteil des Militärgerichts wurde vom Höchstgericht am 24.5.2007 bestätigt.
Im Fall der Bsw. 29.520/09 legte der Anwalt der Bf. am 20.8.2008 Berufung gegen die Entscheidung des Staatsanwalts vom 21.9.2004 ein. Die Angehörigen der Bf. hätten sich unter den Exekutierten befunden, doch sei den Bf. im Fall Nr. 159 kein Opferstatus zuerkannt worden, weshalb sie keine Anträge einbringen, Zugang zu den Akten erhalten oder Kopien der Entscheidungen verlangen könnten.
Das Militärgericht des Moskauer Kommandos wies die Berufung am 14.10.2008 ab. Die Angehörigen der Bf. seien nicht identifiziert worden und daher sei auch nicht erwiesen, dass sie ihr Leben aufgrund des untersuchten Verbrechens verloren hätten. Deshalb gebe es keinen Grund, den Bf. Opferstatus zuzuerkennen. Geheimes Material könne Ausländern zudem nicht zugänglich gemacht werden. Das Höchstgericht bestätigte dieses Urteil am 29.1.2009.
Am 12.3.2009 brachte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial bei der behördenübergreifenden Kommission zum Schutz von Staatsgeheimnissen einen Antrag auf Freigabe der Entscheidung vom 21.9.2004 ein. Die Kommission wies dieses Ansuchen am 27.8.2009 zurück. Das Stadtgericht Moskau wies eine Berufung gegen die Entscheidung der Kommission am 2.11.2010 in einem in camera-Verfahren zurück.
Die meisten Bf. ersuchten wiederholt verschiedene russische Behörden um Informationen hinsichtlich der strafrechtlichen Untersuchungen und um Rehabilitierung ihrer Angehörigen. Am 13.3.2008 wies der Militäroberstaatsanwalt ein Ansuchen aller Bf. um Rehabilitierung zurück. Eine Berufung dagegen wurde vom Bezirksgericht Moskau am 24.10.2008 abgewiesen. Das Stadtgericht Moskau bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts am 25.11.2008.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) hinsichtlich seines verfahrensrechtlichen Aspekts, nämlich der Verpflichtung, eine angemessene und effektive Untersuchung des Todes ihrer Angehörigen durchzuführen. Sie rügen weiters eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) da sie keine Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen erhalten hätten und die russischen Behörden ihren Ansuchen um Auskunft ablehnend gegenübergetreten wären.
Zu den rechtlichen Folgen des Todes des Bf. Malewicz
Der GH akzeptiert, dass der Sohn von Herrn Malewicz die Beschwerde weiterverfolgt (einstimmig).
Zur Beachtung von Art. 38 EMRK
Angesichts der beständigen Weigerung der russischen Regierung, eine Kopie der Entscheidung vom 21.9.2004 zur Einstellung der Untersuchungen des Katyn-Massakers vorzulegen, erachtet es der GH als zielführend, zunächst die Einhaltung der prozessualen Verpflichtung Russlands aus Art. 38 EMRK, dem GH bei seiner Untersuchung alle erforderlichen Erleichterungen zu gewähren, zu prüfen.
Ein Versäumnis der Regierung, entsprechende Informationen, die sich in ihrer Hand befinden, anzubieten, ohne eine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, kann nicht nur zu Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wohlbegründetheit der Rügen des Bf. führen, sondern sich auch negativ auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines Staates nach Art. 38 EMRK auswirken.
Der GH ersuchte die russische Regierung am 10.10.2008 bzw. am 27.11.2009 u.a. um eine Kopie der Entscheidung vom 21.9.2004 hinsichtlich der Einstellung der Katyn-Untersuchungen. Die russische Regierung weigerte sich mit Hinweis auf die Einstufung der Entscheidung als geheim, diese beizubringen.
Dem Vorbringen der russischen Regierung, die Entscheidung wäre im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Dokument und für das Verfahren des GH nicht notwendig, ist entgegenzuhalten, dass es im absoluten Ermessen des GH liegt zu entscheiden, welche Beweise er für die Untersuchung eines Falls braucht. Das Vorbringen der russischen Regierung ist daher unbegründet.
Was das Argument der Regierung anbelangt, sie könne nicht ohne Weiteres geheime Dokumente an Internationale Organisationen weitergeben, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 27 WVK nationale Vorschriften nicht herangezogen werden dürfen, um das Versäumnis eines Staates, einen Vertrag zu erfüllen, zu rechtfertigen. Das bedeutet, dass die Regierung sich nicht auf nationale Hindernisse berufen kann, um die für die Untersuchung des GH notwendigen Erleichterungen zu verweigern.
Schließlich ist bemerkenswert, dass die russische Regierung zu keiner Zeit die genaue Natur der Sicherheitsbedenken dargelegt hat, die die Einstufung der Entscheidung vom 21.9.2004 als geheim erforderlich machten. Auch war die Identität jener Behörde, die die entsprechende Entscheidung getroffen hat, bei weitem nicht klar. Der GH sieht keine legitimen Sicherheitsüberlegungen, die das Unterdrücken der in der Entscheidung enthaltenen Information rechtfertigen hätte können. Die Entscheidung bezog sich auf ein historisches Ereignis, dessen Protagonisten großteils tot waren und das daher keine aktuellen polizeilichen Überwachungshandlungen oder -operationen berühren konnte. Die öffentliche und transparente Untersuchung der Verbrechen des früheren totalitären Regimes hätte den nationalen Sicherheitsinteressen der demokratischen Russischen Föderation nicht schaden können.
Selbst wenn man der Regierung legitime Sicherheitserwägungen zugesteht, hätte eine Geheimhaltung von geeigneten prozessualen Vorkehrungen begleitet werden können, wie einem beschränkten Zugang zu dem Dokument oder im Extremfall einer Anhörung hinter verschlossenen Türen. Verletzung von Art. 38 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler, gefolgt von den Richtern Jungwiert und Zupancic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Der GH hat in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 5.7.2011 die Einrede der Regierung hinsichtlich seiner zeitlichen Jurisdiktion mit der Entscheidung in der Sache verbunden. Er untersucht daher zunächst, ob die Einrede aufrechterhalten oder zurückgewiesen werden muss.
Die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 EMRK, eine effektive Untersuchung durchzuführen, hat sich in der Rechtsprechung des GH zu einer eigenen und autonomen Pflicht entwickelt, die in der Lage ist, den Staat auch dann zu binden, wenn der Tod vor dem Datum des Inkrafttretens der EMRK stattgefunden hat.
Trotzdem ist die zeitliche Jurisdiktion des GH angesichts des Prinzips der Rechtssicherheit hinsichtlich der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Art. 2 EMRK in Bezug auf Todesfälle, die vor diesem Datum erfolgt sind, nicht endlos.
Zunächst ist klar, dass dort, wo der Tod vor dem Datum des Inkrafttretens der EMRK eingetreten ist, nur verfahrensrechtliche Handlungen und/oder Unterlassungen in die Jurisdiktion des GH fallen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Zweitens muss eine genuine Verbindung zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der EMRK hinsichtlich des belangten Staates bestehen, damit die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK wirksam werden. Es wird daher darauf ankommen, dass ein bedeutender Teil der von dieser Bestimmung geforderten verfahrensrechtlichen Schritte nach dem genannten Datum ausgeführt wurde oder ausgeführt hätte werden sollen.
Unter bestimmten Umständen kann die Verbindung auch auf das Bedürfnis gegründet werden, sicherzustellen, dass die Garantien und Werte der EMRK in einer effektiven Weise geschützt werden.
Der GH hatte eine Zahl von Fällen zu untersuchen, in denen der Tod eines Einzelnen vor der Ratifikation der Konvention durch den belangten Staat erfolgte. Aufgrund des abtrennbaren Charakters der aus Art. 2 EMRK erwachsenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen kam ihm trotzdem Jurisdiktion ratione temporis zu, um die Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen zu untersuchen. Es lag dort allerdings stets lediglich eine kurze Zeitspanne zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der Konvention, nämlich zwischen einem Jahr im Fall Šilih/SLO und sechs Jahren in Jularic/HR. Die Zeitspanne zwischen dem auslösenden Ereignis und der Ratifikation muss einigermaßen kurz sein, um dem im Urteil Šilih/SLO dargelegten Standard einer genuinen Verbindung zu entsprechen. Zweitens wurde in den früheren Fällen ein bedeutender Teil der Untersuchungsschritte, die für die Erfüllung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK erforderlich waren, nach der Ratifikation ausgeführt.
Hinsichtlich des vorliegenden Falls stellt der GH fest, dass die Angehörigen der Bf. 1940 exekutiert wurden. Auch wenn nur drei der Angehörigen identifiziert wurden, muss doch davon ausgegangen werden, dass auch die anderen im Rahmen der Exekutionen von 1940 umgekommen sind, da ihre Namen auf der für die Exekutionen herangezogenen Liste aufschienen.
Russland ratifizierte die EMRK am 5.5.1998, also 58 Jahre nach den Vorfällen. Die Zeitspanne zwischen den Todesfällen und der Ratifikation ist daher nicht nur um ein Vielfaches länger als in den bisherigen vom GH entschiedenen Fällen, sondern auch absolut gesehen zu lang, um eine genuine Verbindung zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der Konvention zu schaffen.
Der GH stellt weiters fest, dass ein bedeutender Teil der Untersuchungen im strafrechtlichen Fall Nr. 159 bereits vor dem Ratifikationsdatum stattgefunden zu haben scheint.
Der GH untersucht weiters, ob die Umstände des vorliegenden Falls so gestaltet sind, dass die Verbindung zwischen dem auslösenden Ereignis und der Ratifikation auf das Bedürfnis gegründet werden kann, den effektiven Schutz der Garantien und grundlegenden Werte der Konvention zu sichern. Dafür ist es notwendig, dass das fragliche Ereignis von einer größeren Dimension sein muss als eine gewöhnliche Straftat und eine Negierung der Grundlagen der Konvention begründen muss wie das etwa für Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzunehmen ist. Auch wenn den Staat keine unendliche Pflicht trifft, solche Verbrechen zu untersuchen, so können die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen doch wieder aufleben, wenn Informationen, die behauptetermaßen ein neues Licht auf die Umstände solcher Verbrechen werfen, nach dem Datum der Ratifikation an die Öffentlichkeit gelangen. Die Behörden müssen gegenüber Informationen empfänglich sein, die das Potenzial haben, die Schlüsse aus einer früheren Untersuchung in Zweifel zu ziehen oder die es erlauben, eine frühere ergebnislose Untersuchung weiterzuverfolgen. Kommt in der Zeit nach der Ratifikation neues Material ans Licht und ist dieses von ausreichendem Gewicht und zwingend genug, um neue Verfahren zu rechtfertigen, wird dem GH Jurisdiktion ratione temporis zukommen, um sich vergewissern zu können, dass der belangte Staat seinen prozessualen Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK auf eine Weise nachgekommen ist, die mit den in seiner Rechtsprechung formulierten Grundsätzen vereinbar ist.
Nach dem 5.5.1998 wurde jedoch kein Beweisstück beigebracht oder entdeckt, das die verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Untersuchung erneuern oder neue oder erweiterte Fragen aufwerfen hätte können.
Erwachsen aus Art. 2 EMRK keine Verpflichtungen zur Untersuchung, bewirkt der Umstand, dass ein Staat sich dazu entschließt, dennoch eine Untersuchung durchzuführen, nicht, dass auf das Verfahren die Standards nach Art. 2 EMRK anzuwenden sind.
Angesichts der vorigen Ausführungen hält der GH die Einrede der Regierung hinsichtlich seiner Kompetenz ratione temporis aufrecht und kann daher die Beschwerde unter Art. 2 EMRK nicht in der Sache untersuchen (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Kovler und Richterin Yudkivska; gemeinsames Sondervotum der Richter Spielmann und Villiger und der Richterin Nußberger).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Bf. beanspruchten, dass die anhaltende Verweigerung von Informationen über das Schicksal ihrer Verwandten zusammen mit den ablehnenden und widersprüchlichen Antworten von Seiten der russischen Behörden hinsichtlich ihrer Ansuchen und der Aufrechterhaltung der Version des »Verschwindens« den etablierten historischen Tatsachen zum Trotz, zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Art. 3 EMRK führte.
Für die Beurteilung dieser Frage relevante Umstände stellen die Enge der familiären Bindung dar, die besonderen Umstände der Beziehung, das Ausmaß, zu dem das Familienmitglied Zeuge der fraglichen Ereignisse war, sowie die Beteiligung des Familienmitglieds an den Versuchen, Informationen über die verschwundene Person zu erhalten. Die Feststellung einer entsprechenden Verletzung ist nicht auf Fälle beschränkt, wo der belangte Staat für das Verschwinden verantwortlich war, sondern kann auch erfolgen, wenn das Versäumnis der Behörden, auf das Ersuchen der Angehörigen um Information zu antworten, oder die Hindernisse, die ihnen in den Weg gestellt werden, als eine offenkundige, andauernde und gefühllose Missachtung der Pflicht, Verantwortung für das Schicksal der vermissten Person zu übernehmen, angesehen werden kann, die den Bf. die Hauptlast der Aufklärung der Umstände überlässt.
Enge familiäre Bindungen zwischen den Bf. und den Opfern des Katyn-Massakers sind für jene Bf. zu bejahen, die damals ihren Vater oder wie im Fall der ZweitBf. des zweiten Falls ihren Ehemann verloren haben. Die genannten Bf. können sich daher als Opfer der gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK ansehen. Die psychische Qual für die übrigen fünf Bf. war nicht ausreichend, um Art. 3 EMRK zu unterfallen. Der GH wird daher seine Untersuchung lediglich hinsichtlich der ersten Gruppe von Bf. fortsetzen.
Die Bf. waren nicht Augenzeugen des Todes ihrer Geliebten und verblieben für lange Zeit im Ungewissen über deren Schicksal. Dazu beigetragen hat insbesondere die bis 1989 vorherrschende sowjetische Version von durch die Nazis erfolgten Tötungen.
Nach der öffentlichen Anerkennung des Umstands, dass die polnischen Gefangenen von den sowjetischen Behörden exekutiert wurden, und der Eröffnung von strafrechtlichen Verfahren konnten die Bf. vernünftigerweise von einer ernstzunehmenden Absicht der russischen Behörden ausgehen, die Umstände des Katyn-Massakers zu beleuchten. Die Untersuchungen haben jedoch bis zur Ratifikation der EMRK durch Russland 1998 keine greifbaren Ergebnisse gebracht. Die Bf. haben somit über lange Zeit in Ungewissheit über das Schicksal ihrer Geliebten gelebt. Daran schloss sich die Epoche der Sowjet-Zeit mit Täuschung über die und Verzerrung der historischen Tatsachen und letztlich die Frustration über den offensichtlichen fehlenden Fortschritt in den Untersuchungen.
Zu keiner Zeit wurde den Bf. Zugang zu den Materialien der Untersuchung gewährt oder wurden sie anderweitig in die Verfahren einbezogen. Die Bf. wurden ebensowenig jemals offiziell vom Ausgang der Untersuchung informiert. Ihnen wurde auch keine Kenntnisnahme des Inhalts der Einstellungsentscheidung ermöglicht.
Der GH ist von dem offensichtlichen Widerwillen der russischen Behörden, die Realität des Katyn-Massakers anzuerkennen, betroffen. Der Ansatz der russischen Militärgerichte, der vom russischen Höchstgericht bestätigt wurde und darin bestand, entgegen den etablierten historischen Fakten die Behauptung aufrechtzuerhalten, dass die Angehörigen der Bf. irgendwie in sowjetischen Lagern verschwunden sind, zeigte eine gefühllose Missachtung gegenüber den Sorgen der Bf. sowie eine bewusste Verdunkelung der Umstände des Katyn-Massakers.
Der GH erachtet es als schwierig, dem Vorbringen der Bf. nicht zu folgen, dass die Verleugnung der Realität des Massenmordes, die durch die implizite Aussage verstärkt wurde, polnische Gefangene könnten einer strafrechtlichen Anklage ausgesetzt gewesen und zurecht mit der Todesstrafe sanktioniert worden sein, eine Einstellung gegenüber den Bf. widerspiegelte, die nicht nur schmähend war, sondern auch jegliche Menschlichkeit vermissen ließ.
Auch wenn die Zeit, die seit der Trennung der Bf. von ihren Angehörigen verstrichen ist, im vorliegenden Fall bedeutend länger ist, als in anderen Fällen, in denen aufgrund der gefühllosen Einstellung der Behörden gegenüber dem Bestreben der Angehörigen, das Schicksal der vermissten Personen zu eruieren, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt wurde und die Bf. mittlerweile nicht mehr der Qual der Ungewissheit ausgesetzt sind, ob ihre Familienmitglieder tot oder lebendig sind, da klar ist, dass sie 1940 exekutiert wurden, so kann die Verpflichtung der Behörden, sich für das Schicksal der vermissten Personen zu verantworten, nicht auf eine bloße Anerkennung der Tatsache des Todes reduziert werden. Selbst wenn dem so wäre, hat der GH umfangreiche Belege dafür gesehen, dass selbst eine solche Anerkennung seitens der russischen Behörden häufig nicht erfolgte.
Die Verpflichtung des Staates unter Art. 3 EMRK geht bedeutend weiter als eine Anerkennung des Faktums des Todes. Art. 3 EMRK verlangt, dass der Staat der Besorgnis der Angehörigen der verstorbenen oder verschwundenen Person mitfühlend und respektvoll gegenübertritt und den Angehörigen beim Erhalt von Informationen und der Enthüllung relevanter Umstände behilflich ist. Das Schweigen des belangten Staates angesichts der ernsthaften Besorgnis der Angehörigen kann nur als unmenschliche Behandlung eingeordnet werden.
Im Ergebnis haben die Bf. eine lange Zeit des Martyriums hinter sich, in der politische Faktoren zu unüberwindbaren Hindernissen bei ihrer Suche nach Informationen führten. Der Hoffnungsschimmer durch die Verfahren Anfang der 90er-Jahre verblasste in der Zeit nach der Ratifikation der EMRK durch die Leugnung und Gleichgültigkeit gegenüber der Besorgnis um die Todesumstände ihrer engen Familienangehörigen. Die Bf. wurden unter dem Vorwand ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit von den Verfahren und der Einsicht in das gesammelte Material ausgeschlossen. Sie wurden mit knappen und wenig aussagekräftigen Antworten von Seiten der russischen Behörden abgespeist. Die Feststellungen in den gerichtlichen Verfahren waren nicht nur widersprüchlich und mehrdeutig, sondern befanden sich auch in Abkehr von den – von der höchsten politischen Ebene offiziell anerkannten – historischen Fakten. Die russischen Behörden versorgten die Bf. mit keiner offiziellen Information über die Umstände rund um den Tod ihrer Angehörigen und machten auch keine ernsthaften Versuche, den Ort ihres Grabes aufzufinden.
Durch die Anerkennung, dass die Angehörigen der Bf. als Gefangene in den sowjetischen Lagern angehalten wurden, aber die gleichzeitige Erklärung, ihr weiteres Schicksal könne nicht aufgeklärt werden, verleugneten die russischen Gerichte die Realität der Massenexekutionen, die im Wald von Katyn sowie an anderen Orten durchgeführt wurden. Eine solche Herangehensweise der russischen Behörden lief den grundlegenden Werten der EMRK entgegen und musste die Leiden der Bf. verschärfen.
Insgesamt wurde den Bf. die Hauptlast der Anstrengungen aufgebürdet, die Umstände der Art und Weise des Todes ihrer Angehörigen zu enthüllen, während die russischen Behörden eine unverhohlene, fortdauernde und gefühllose Missachtung für ihre Sorgen zeigten. Die Weise, auf die die Anfragen der Bf. von den russischen Behörden behandelt wurden, haben daher das Mindestmaß an Schwere erreicht, das für eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK nötig ist. Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der ersten Gruppe von Bf. (5:2 Stimmen, Sondervotum der Richter Jungwiert und Kovler); keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der anderen fünf Bf. (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Angesichts der besonderen Umstände des Falls erachtet der GH die Feststellung einer Verletzung als ausreichende gerechte Entschädigung. € 5.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam; € 1.500,– für Kosten und Auslagen an Bf. Malewicz (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Timurtas/TR v. 13.6.2000
Orhan/TR v. 18.6.2002
Luluyev u.a./RUS v. 9.11.2006
Brecknell/GB v. 27.11.2007
Nolan und K./RUS v. 12.2.2009
Silih/SLO v. 9.4.2009 (GK) = NL 2009, 100
Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271
Jularic/HR v. 20.1.2011
Acis/TR v. 1.2.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.4.2012, Bsw. 55508/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 121) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/Janowiec u.a..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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