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4Ob57/12d•OGH 4Ob57/12d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, , vertreten durch Salomonowitz Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte C GmbH Co KG, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Februar 2012, GZ 3 R 211/11m-32, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin beanstandet folgende Ankündigung der Beklagten: „C***** das erste klimaneutrale Sempelsortiment auf dem Markt. Vom Text- bis zum Datumstempel.“ Die Unrichtigkeit dieser Aussage leitet die Klägerin daraus ab, dass sie die für die „Klimaneutralität“ erforderlichen Ausgleichszahlungen an Umweltprojekte für ihr eigenes Sortiment früher geleistet habe als die Beklagte. Die Vorinstanzen haben das Begehren mit unterschiedlicher teilweise unhaltbarer Begründung abgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage ist aber dennoch nicht begründet, weil sich die beanstandete Werbung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf ein Stempelsortiment bezieht, das auch einen Datumstempel enthält. Das traf bei jenem Sortiment der Klägerin, für das sie gegenüber der Beklagten die klimapolitische Priorität beansprucht, jedenfalls nicht zu. Andere Gründe für die Unrichtigkeit der beanstandeten Aussage macht die Klägerin nicht geltend. Ihr Unterlassungsanspruch muss daher scheitern, ohne dass es auf die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen ankäme.
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