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2Nc13/12b•OGH 2Nc13/12b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** L*****, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 36.297,54 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Feldkirch bestimmt.
Begründung:
Am 16. 10. 2010 ereignete sich in Hirschegg, Vorarlberg, ein Verkehrsunfall, bei dem der Bruder des Klägers als Fußgänger getötet wurde.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eingebrachten Klage Schadenersatz (Todfallskosten und Trauerschmerzengeld - auch für zwei weitere Geschwister des Getöteten) von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs. Er beantragte unter anderem seine Einvernahme und jener der beiden ebenfalls in Deutschland bzw in Italien wohnhaften Geschwister.
Die Beklagte bestritt jegliches Verschulden des Unfalllenkers. Sie beantragte unter anderem dessen Einvernahme sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Der als Zeuge zu vernehmende Unfalllenker sowie ein weiterer Zeuge habe seinen Wohnsitz in Vorarlberg und überdies werde der Schadensfall von der Landesdirektion Vorarlberg der Beklagten bearbeitet. Da der Kläger und die von ihm genannten Zeugen ihren Wohnsitz im Ausland hätten, spreche nichts gegen die Zweckmäßigkeit der Delegierung.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erachtete eine Delegierung an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, für zweckmäßig.
Die Delegierung an das Landesgericht Feldkirch ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RISJustiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass zwei der beantragten Zeugen im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen und dass die Beklagte die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt hat, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist. Für den Kläger und die von ihm genannten Zeugen stellt die Anreise nach Feldkirch anstatt nach Wien keine gravierende Erschwernis dar, sofern sie nicht ohnehin im Rechtshilfeweg vernommen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (RISJustiz RS0108909 [T1]).
Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.
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