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2Ob10/12b•OGH 2Ob10/12b
2Ob10/12bSupreme CourtApr 24, 2012
Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Philipp H*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Nina Manuela T***** (nunmehr: T*****), *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 488.151,19 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2011, GZ 3 R 188/11d138, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revision bezieht sich ausschließlich auf den Themenbereich Quotenvorrecht des Sozialversicherers.
Dieses hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 2010, ON 123 (Klagseinbringung 2004) in allgemeiner Form eingewandt.
Im Schriftsatz vom 31. 1. 2011, ON 128, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger vom Land Oberösterreich Pflegegeld beziehe, das im Rahmen des Quotenvorrechts des Sozialversicherers zu berücksichtigen sei.
In der letzten mündlichen Streitverhandlung (ON 130) bestritt der Klagevertreter dieses Vorbringen ausführlich und beantragte die Zurückweisung wegen Präklusion.
Daraufhin fasste das Erstgericht den Beschluss, dass, „soweit seitens der beklagten Partei Vorbringen zum Quotenvorrecht erstattet wurde“, dieses präkludiert werde. Die Parteienvertreter verzichteten auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel.
Im Urteil bezog sich das Erstgericht einerseits auf den Schriftsatz vom 31. 1. 2011 und hielt dieses Vorbringen für schuldhaft verspätet. Weiters legte es allgemein dar, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, detailliertes Vorbringen zur mangelnden Sachlegitimation des Klägers wegen einer Legalzession zu erstatten.
Das Berufungsgericht erachtete das gesamte Vorbringen zum Quotenvorrecht als wegen Verspätung rechtskräftig zurückgewiesen und ging auf das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung nicht weiter ein (vgl [RISJustiz RS0084869]). Dieses Verständnis vom Umfang des Rechtsmittelverzichts der Beklagten ist zumindest vertretbar und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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