OGH 7Nc5/12p

7Nc5/12pSupreme CourtApr 26, 2012

Full text

OGH 7Nc5/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T-***** GmbH, *****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 356,24 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 126,38 EUR (darin 21,06 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der in Aigen im Ennstal wohnhafte Kläger erhob gegen die in Wien ansässige Beklagte beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eine Klage auf Rückersatz von seiner Ansicht nach zu Unrecht abgebuchten Telefongebühren und bot als Beweismittel die unter seiner Adresse zu ladende Tochter als Zeugin sowie seine Vernehmung als Partei an.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete eine Kompensandoforderung von 182,85 EUR ein. Sie berief sich unter anderem auf zwei in Wien an der Anschrift der Beklagten zu ladende Zeuginnen.

Mit der Begründung, dass nicht nur der Kläger sondern auch dessen (als Zeugin namhaft gemachte) Tochter, die den ursprünglichen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Irdning hätten, beantragte er gemäß § 31 Abs 1 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Irdning „in Handelssachen“.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies darauf, dass die von ihr beantragten Zeuginnen auch ihren Arbeitsplatz am Sitz der Beklagten in 1030 Wien hätten.

Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag des Klägers dem Obersten Gerichtshof ohne Äußerung zur Entscheidung vor.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169). Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung aber einen Ausnahmefall von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darstellen. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589; 7 Nc 7/11f mwN) und von der Delegierung abzusehen (RIS-Justiz RS0046333 [T7]).

Die Beklagte weist daher zutreffend darauf hin, dass die Delegierung den Ausnahmefall darstellt, und dass durch eine großzügige Handhabung der Möglichkeiten der Delegierung keine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Liegt die beantragte Delegierung nicht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, kann der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung somit nicht abgesprochen werden (vgl 10 Ob 23/11f mwN).

Davon ausgehend legt der Kläger den in diesem Rahmen geforderten eindeutigen Vorteil einer Delegierung im Sinn einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens bzw einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4 mit Judikaturnachweisen) nicht nachvollziehbar dar (vgl 1 Nc 11/12a). Da die Delegierung grundsätzlich einen Ausnahmefall bilden soll, wäre auszuführen gewesen, warum insgesamt die mit einer Anreise des Klägers und seiner Tochter verbundenen Kosten erheblich schwerer ins Gewicht fallen als etwa der mit der Anreise der aus Wien beantragten Zeugen zum Gericht in Irdning verbundene Aufwand.

Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre. Die Entscheidung über den Antrag erfordert keine weitere „Aufklärung“ im Sinn dieser Bestimmung, weil sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (10 Nc 15/11d mwN).

Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025; 9 Nc 20/11g mwN).

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