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15Ns23/12v•OGH 15Ns23/12v
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Tanja G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB, AZ 6 U 279/10y des Bezirksgerichts Mödling, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Allein der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Bruck an der Mur stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugin Ilse Maria B***** in Wien wohnhaft ist.
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