OGH 12Ns38/12b

12Ns38/12bSupreme CourtMay 3, 2012

Full text

OGH 12Ns38/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. K***** L***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 48 Bl 1/12z des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Februar 2012, AZ 18 Bs 87/12v, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 37/12s, 50/12b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er legte den Akt am 26. April 2012 aufgrund seiner persönlichen Bekanntschaft mit Mag. L***** infolge gemeinsamer sportlicher Aktivitäten und gemeinsamen Musizierens zur Entscheidung über seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.

Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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