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14Ns10/12z•OGH 14Ns10/12z
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Richard T***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ U 10/11h des Bezirksgerichts Bleiburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Juni 2011, AZ 7 Bl 118/11p (ON 14 der U-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesgericht Klagenfurt der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg vom 26. Mai 2011, GZ U 10/11h-10, mit dem dessen Kostenbestimmungsantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Landesgerichts (hier: nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO) ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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