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Ds6/12•OGH Ds6/12
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 14. Mai 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Bezirksgerichts Wels Dr. Ernst E***** über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht für Richter vom 1. März 2012, GZ Ds 7/1110, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach mit Zustimmung des Disziplinaranwalts erfolgter Zurücklegung der Disziplinaranzeige des Anton S***** gegen einen Richter des Bezirksgerichts W***** (§ 123 Abs 4 RStDG) wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter den Antrag des genannten Anzeigers auf „Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO“ mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde des Anzeigers ist unzulässig (§ 164 Abs 1 [§ 124] RStDG).
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