OGH 12Os45/12b

12Os45/12bSupreme CourtMay 15, 2012

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os45/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin P***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Dezember 2011, GZ 18 Hv 35/11k30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin P***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG (I./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (II./1./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (II./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz im Raum F***** vorschriftswidrig

I./ im Zeitraum Anfang 2010 bis 18. Oktober 2011 gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 50 Gramm Heroin, beinhaltend mehr als drei Gramm reine Heroinbase, 100 Gramm Kokain, beinhaltend mehr als 15 Gramm reine Kokainbase, sowie unerhobene Mengen Marihuana durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist.

Die dagegen gerichtete und auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit der Aussage des Zeugen Arno W*****, er habe das Suchtgift vor der Weitergabe an den Angeklagten um 20 % gestreckt (ON 29 S 22), auseinanderzusetzen, weil die Tatrichter trotz dessen Bekundung, die von ihm gehandelten Suchtgifte hätten bei Heroin einen Reinheitsgehalt von 20 bis 25 % und bei Kokain einen solchen von 40 bis 50 % gehabt (ON 29 S 23 f), zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers ohnedies bloß davon ausgingen, das von Letzterem seinen Abnehmern überlassene Heroin habe zumindest 9 % und das Kokain 30 % Reinsubstanz enthalten (US 8).

Überdies spricht die Mängelrüge, soweit sie ihrerseits bei Heroin einen Reinheitsgehalt von bloß 7 % unterstellt, keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 399) an, weil selbst dann dieses vom Beschwerdeführer überlassene Suchtgift einen die Grenzmenge übersteigenden Wirkstoffgehalt aufgewiesen hätte.

Weshalb das Schöffengericht trotz der angeführten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt darüber hinaus Feststellungen zu treffen gehabt hätte, „in welcher Weise der Zeuge W***** das an den Angeklagten verdealte Suchtgift zuvor aufgestreckt hatte“, legt die Rechtsrüge (dSn Z 10) nicht nachvollziehbar dar und entzieht sich solcherart inhaltlicher Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde die im Übrigen trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den weiteren Schuldspruchpunkten enthielt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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