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14Os52/12x•OGH 14Os52/12x
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Kaspar E***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 St 137/11s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2012, GZ 18 Bs 110/12a3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2011, AZ 132 Bl 131/11k, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).
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