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6Ob72/12z•OGH 6Ob72/12z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen I***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2012, GZ 4 R 2/12m6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RISJustiz RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (ausführlich 6 Ob 225/11y).
Dies erkennt auch der Revisionsrekurs; ob im konkreten Fall die Möglichkeit der Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
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