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8Nc18/12g•OGH 8Nc18/12g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. TarmannPrentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lea S*****, AZ 26 PU 131/10s des Bezirksgerichts Fünfhaus, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Fünfhaus zurückgestellt.
Begründung:
Das Bezirksgericht Fünfhaus übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten - Beschluss vom 12. März 2012 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck. Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit (ON 43).
Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RISJustiz RS0047067; 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
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