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14Ns36/12y•OGH 14Ns36/12y
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Ibrahim R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, AZ 17 U 55/12p des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation des im Sprengel des Bezirksgerichts Kitzbühel wohnhaften Angeklagten nicht durch. Angesichts seiner überwiegend leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 17 f) kann nämlich trotz (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben (ON 2 S 1), nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
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