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6Ob116/12w•OGH 6Ob116/12w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei d***** s.r.o., , vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 861.573,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2012, GZ 30 R 8/12k42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RISJustiz RS0042936; vgl auch RS0044358; RS0044298). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall unabhängig davon, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist (RISJustiz RS0042936 [T17]), nicht vor.
Die Auslegung hat sich nicht auf den bloßen Wortlaut einer Klausel zu beschränken, sondern muss den Gesamtzusammenhang der Vereinbarung berücksichtigen (vgl RISJustiz RS0017817 [T3]). Das vom Berufungsgericht erzielte, im Einzelnen begründete Auslegungsergebnis, dass ein Mindestumsatz für 2009 nicht vereinbart wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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