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8ObA32/12g•OGH 8ObA32/12g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Doris M*****, vertreten durch Mag. Thomas Modlagl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde E*****9, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.925,83 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2011, GZ 8 Ra 129/11y17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht erachtete das Vorbringen der Klägerin zu den behaupteten Amtshaftungs bzw Schadenersatzansprüchen als unzureichend. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung des Prozessvorbringens der Klägerin durch die zweite Instanz, die die Zulässigkeit der Revision dessen ungeachtet rechtfertigen könnte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
Dass die Klägerin schon aufgrund des Gesetzes Anspruch auf die von ihr begehrte Zulage hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Klägerin keine unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Darauf, dass die Klägerin einen Funktionsdienstposten nach einem Dienstpostenplan iSd § 20 Abs 1 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung innegehabt hätte und sich daraus konkret die Ansprüche der Klägerin ableiten lassen, hat sich die Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht gestützt, sodass auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist.
Insgesamt vermag die Klägerin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darzustellen.
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