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15Ns36/12f•OGH 15Ns36/12f
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger in der Medienrechtssache des Dr. Erich M***** gegen 1. Österreichischer Rundfunk (ORF) und 2. ORF Online und Teletext GmbH Co KG, wegen § 6 MedienG, AZ 091 Hv 50/12g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Antragstellers Dr. Erich M***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Im Hinblick darauf, dass keiner der beantragten oder in Frage kommenden Zeugen seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat, erscheint eine Delegierung zweckmäßig. Da aber der Antragsteller Richter eines dem Landesgericht Feldkirch unterstellten Gerichts ist, wird das Verfahren um auch nicht den Anschein einer möglichen Voreingenommenheit der entscheidenden Organe zu erwecken dem benachbarten Landesgericht Innsbruck zugewiesen.
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