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8Ob82/12k•OGH 8Ob82/12k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, , vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K B*****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, 2. E***** G*****, unvertreten, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2012, GZ 40 R 442/11p-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revision weicht in ihren Rechtsausführungen von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab.
Die Prämisse, die Erstbeklagte habe im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten in der aufgekündigten Wohnung gewohnt, ist ebenso feststellungsfremd wie die Prämisse, der Verstorbene habe seinerseits mit der Erstbeklagten in deren Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt.
Weshalb es sich bei der von der Erstbeklagten zu Lebzeiten des Mieters tatsächlich bewohnten Hauptmietwohnung nicht um eine gleichwertige gehandelt hätte, mit der sie ihr Wohnbedürfnis so wie in den Jahren davor adäquat befriedigen konnte, lässt die Revision offen.
Der Anspruch nach § 97 ABGB richtet sich nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten, verschafft aber kein Recht auf Weiterbenützung einer Ehewohnung nach dessen Tod (RIS-Justiz RS0009548; RS0014673).
Bloß theoretische rechtliche Überlegungen, die auf dem konkreten Sachverhalt nicht zutreffen, können die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht begründen.
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