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8Ob83/12g•OGH 8Ob83/12g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** S*****, vertreten durch Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen gerichtlicher Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2012, GZ 39 R 399/11g35, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der Kündigungstatbestand des unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (RISJustiz RS0070378) verwirklicht war. Strittig ist nur, ob dieser Kündigungstatbestand durch das nachfolgende Verhalten der Beklagten beseitigt wurde. Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nach ständiger Rechtsprechung nur dann Einfluss auf deren Schicksal, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist (RISJustiz RS0070340). Ob dies der Fall ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO im Allgemeinen nicht vorliegt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist hier nicht erfolgt: Nach den Feststellungen setzte der Beklagte auch nach Zustellung der Aufkündigung am 3. 7. 2010 das ihm vorgeworfene Verhalten wenn auch nach einiger Zeit in abgeschwächter Form noch über den Zeitpunkt der ersten im Verfahren durchgeführten Tagsatzung hinaus bis November 2010 fort. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, im Hinblick darauf sei nicht auszuschließen, dass sich die bisherigen Unzukömmlichkeiten wiederholen, ist nicht unvertretbar.
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