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4Ob135/12z•OGH 4Ob135/12z
4Ob135/12zSupreme CourtAug 2, 2012
Reichweite,Gewerblicher Rechtsschutz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K GmbH Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 69.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Mai 2012, GZ 5 R 70/12v10, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Es trifft zwar zu, dass der Senat in Fällen der Reichweitenwerbung mehrfach die Angabe der Quelle und des Erhebungszeitraums verlangt hat (4 Ob 56/00i, zuletzt etwa 4 Ob 118/10x). In diesen Fällen hatten die Beklagten aber stets konkrete Zahlen genannt, deren Relevanz für die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise im Einzelfall von der jeweils zugrunde liegenden Studie und deren Erhebungsmethoden abhing. Werden keine Zahlen genannt, sondern nur eine in jeder Hinsicht zutreffende Spitzenstellung behauptet, ist auch bei Fehlen dieser Angaben keine Irreführungseignung erkennbar (4 Ob 41/12a). Dass die Spitzenstellung der Beklagten bei den in der Werbung ausdrücklich genannten „Einzelangeboten“ im Internet nicht zuträfe, hat die Klägerin nicht behauptet. Unter diesen Umständen kommt es auf die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Frage, ob bei einer durch Unvollständigkeit irreführenden Werbung auf der Titelseite der Verweis auf ergänzende Angaben im Zeitungsinneren ausreiche, nicht an.
2. Im Übrigen hängt die Irreführungseignung von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0053112). Das Berufungsgericht hat seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
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