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3Ob98/12a•OGH 3Ob98/12a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH Co KG, , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei M GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (65.000 EUR sA), über den Antrag der verpflichteten Partei auf Berichtigung des im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2012, GZ 47 R 93/12t, 47 R 94/12i15, ergangenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, AZ 3 Ob 98/12a, den
Beschluss
gefasst:
Dem Berichtigungsantrag der verpflichteten Partei wird Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten der betreibenden Partei wird dahin berichtigt, dass die Bestimmung von Kosten für den Rekurs ON 10 entfällt und die Kostenentscheidung lautet:
„Der betreibenden Partei werden für ihren Revisionsrekurs 2.522 EUR (darin 339,80 EUR USt und 483 EUR Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.“
Begründung:
Im Spruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, 3 Ob 98/12a, wurden der betreibenden Partei für ihren Rekurs (ON 10) 1.699,74 EUR und für ihren Revisionsrekurs 2.522 EUR als weitere Exekutionskosten bestimmt. In der Begründung wird angeführt, dass der betreibenden Partei die Kosten für ihre erfolgreichen Rekurse zuzusprechen waren.
Da der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 1. Februar 2012 aber gerade nicht erfolgreich war, liegt eine offensichtliche berichtigungsfähige Diskrepanz zwischen dem Spruch und der Begründung des Beschlusses vor, die entsprechend dem Antrag der verpflichteten Partei zu berichtigen ist.
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