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11Os86/12z•OGH 11Os86/12z
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Helmut K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 820 BE 118/12b des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juni 2012, AZ 17 Bs 219/12y, 220/12w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Helmut K***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 3. Mai 2012, GZ 820 BE 118/12b-6, und vom 15. Mai 2012, GZ 820 BE 118/12b-10, mit denen die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt und ein von ihm eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).
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