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11Os94/12a (11Os95/12y)•OGH 11Os94/12a (11Os95/12y)
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Erich H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 132 Bl 153/11w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Gerhard W*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Juni 2012, GZ 19 Bs 368/11y3 und GZ 19 Bs 368/11y4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den hinsichtlich der Ablehnung der Fortführung des Verfahrens (1./) sowie des Auftrags zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (2./) bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2011, GZ 132 Bl 153/11w7, als unzulässig zurück.
Die erkennbar wegen behaupteter Ausgeschlossenheit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts gegen beide Beschlüsse gerichtete und als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des Gerhard W***** war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 23 Abs 1 StPO zu erheben, steht ausschließlich der Generalprokuratur zu.
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