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14Ns50/12g•OGH 14Ns50/12g
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Benjamin B***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG, AZ 28 U 362/05x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Delegierungsgründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO wurden im gänzlich unbegründet gebliebenen Antrag (ON 1 S 3a; vgl aber § 39 Abs 2 letzter Halbsatz StPO) nicht genannt und sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts liegt, stellt allein auch unter Berücksichtigung einer allenfalls notwendigen Vorführung zur Hauptverhandlung (vgl aber ON 21 iVm ON 1 S 32) keinen solchen wichtigen Grund dar.
Im Hinblick darauf konnte die Einholung einer Äußerung des Angeklagten, der die ihm nicht nachweislich zur Kenntnis gebrachte entsprechende schriftliche Aufforderung des Gerichts (ON 1 S 3b verso) unbeantwortet ließ (vgl aber § 590 Abs 1 GeO) unterbleiben. Ihm steht es frei, seinerseits einen (begründeten) Delegierungsantrag zu stellen.
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