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7Ob100/12z•OGH 7Ob100/12z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, UnivProf. Dr. Kodek und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, , vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei H AG, *****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2012, GZ 2 R 65/12i30, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung (AHVB) gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadenereignis. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadenereignis dagegen der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (RISJustiz RS0081307), also das äußere Ereignis, das den Personen oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (RISJustiz RS0081247).
Die Revision übergeht, dass der Personenschaden, für den die Klägerin zur Haftung herangezogen wird, nicht im (Weiter)Bestehen des Tumors liegt, sondern in der Hirnschädigung während der Operation, die mit erhöhtem Risiko behaftet war, weil der Tumor, wie behauptet wird, nicht früher erkannt wurde. Damit ist das Schadenereignis die den Hirnschaden herbeiführende Operation. Auf die Kenntnis des Schadens kommt es im Hinblick auf Art 4.1. AHVB insoweit an, als das Schadenereignis nur gedeckt ist, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags von der Ursache, die dazu geführt hat, nichts bekannt war. Dies steht hier fest.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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