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11Ns52/12d•OGH 11Ns52/12d
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Duran K***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB, AZ 12 U 85/12b des Bezirksgerichts GrazWest, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit der Behauptung, „beruflich stark in Anspruch genommen“ zu werden (ON 15 S 3), wird kein Grund für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende (zuletzt 11 Ns 3/12y) Delegierung geltend gemacht. Sonstige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeitsübertragung sind nicht ersichtlich.
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