OGH 10ObS7/13x

10ObS7/13xSupreme CourtJan 29, 2013

Regest

Sozialrecht

Full text

OGH 10ObS7/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-HillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. November 2012, GZ 10 Rs 174/12z46, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 11. April 2012, GZ 18 Cgs 111/11m27, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter Rechtsanwalt Dr. Richter am 30. 11. 2012 zugestellt.

Am 7. 1. 2013 brachte Dr. Richter für den Kläger die außerordentliche Revision ein. Diese ist verspätet:

Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. In Arbeits und Sozialrechtsverfahren sind die Bestimmungen über die Hemmung von Notfristen gemäß § 222 ZPO nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Da das Urteil des Berufungsgerichts am 30. 11. 2012 zugestellt worden war, ist die Revisionsfrist am 28. 12. 2012 abgelaufen (§ 125 Abs 2 ZPO). Die außerordentliche Revision wurde jedoch erst am 7. 1. 2013 eingebracht, somit zu einem Zeitpunkt, als bereits die Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingetreten war.

Die Revision musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.

Die vorliegende Entscheidung hatte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen DreirichterSenat zu erfolgen (Neumayr in ZellKomm2 § 11a ASGG Rz 2).

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