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12Ns7/13w•OGH 12Ns7/13w
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Jugendstrafsache gegen Robert G***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG, AZ 6 U 222/12k des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Hinreichende wichtige Gründe für eine nur in Ausnahmefällen zulässige Delegierung gemäß § 39 StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte laut eigenen Angaben in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht und derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung der im Strafantrag beantragten Zeugen, die ihren Wohnsitz überwiegend im Sprengel des Tatortgerichts haben, erforderlich sein könnte.
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