LG für ZRS Wien 40R25/13t

40R25/13tOther CourtFeb 12, 2013

Full text

LG für ZRS Wien 40R25/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Kainc und Mag. Kulhanek in der Rechtssache der Klägerin J*****gesellschaft mbH, ***** Wien, , vertreten durch die Kerres Rechtsanwaltskanzlei in Wien, wider die Beklagte Igesellschaft m.b.H, ***** Wien, *****, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des Bestehens eines Pachtverhältnisses infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7.12.2012, 61 C 32/12a-16, den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

"Die Klagsänderung vom 5.12.2012 wird nicht zugelassen."

Die Klägerin hat der Beklagten deren mit € 1.778,58 (darin € 296,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g

Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht die Klagsänderung vom 5.12.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zu, Klagsänderungen seien tunlichst zuzulassen, insbesondere wenn der bisherige Prozessaufwand verwertbar und ein Folgeprozess vermeidbar bliebe.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Klägerin beantragt dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

So der Rekurs damit zu argumentieren versucht, für das geänderte Klagebegehren sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht mehr gegeben, übersieht er, dass die im Bestandvertrag auch geregelte Frage der Finanzierungsbeteiligung am Umbau des bestehenden und der teilweisen Neuerrichtung des Pachtobjektes, an dessen Qualifikation als Bestandvertrag nichts ändert und insbesondere nicht zu einem gemischten Vertrag macht. Auch Schadenersatzklagen wegen Nichtzuhaltung des Bestandvertrages fallen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts (Klauser/Kodek, ZPO 17 (2012) § 49 JN E 104). Die entgeltliche Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf bestimmte Zeit ist Bestandvertrag, sofern nicht besondere Umstände die Zuordnung einer derartigen Vereinbarung unter eine andere Vertragstype oder zufolge der gesetzlichen Vertragsfreiheit auch unter keine der im Gesetz normierten Vertragstypen rechtfertigen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22(2009) § 1 RZ 6 MRG); solche Umstände liegen durch die im Bestandvertrag zusätzlich geregelten Finanzierungsbeteiligungen nicht vor.

Gemäß § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Klagsänderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung sind Klagsänderungen „tunlichst“ zuzulassen, insbesondere dann, wenn sie eine endgültige und erschöpfende Bereinigung des streitigen Verhältnisses zwischen den Parteien zum Ziel haben und auch inhaltlich geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.

Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin ihr ursprünglich schlüssiges und auch zulässiges Begehren, das Bestandverhältnis sei aufrecht, auf ein nunmehr mehrfach unschlüssiges Begehren umzustellen wünscht.

Die Klägerin behauptet nämlich weiterhin einen unberechtigten Rücktritt der Beklagten vom abgeschlossenen Vertrag, unterlässt aber eine eindeutige Erklärung, ob sie die Vertragsbeendigung akzeptiert und daher die dadurch entstandenen Schäden geltend macht. Insbesondere durch die von ihr nunmehr als Eventualbegehren gewünschte Feststellung, der Pachtvertrag samt Zusatzvereinbarungen bestehe weiterhin, lässt sie erkennen, dass sie offenbar noch immer vom Bestehen des Bestandvertrages samt Finanzierungsregelungen ausgeht, womit aber der Berechtigung der bislang geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz jenes Schadens, der im Vertrauen auf den Bestand der getroffenen Vereinbarungen entstanden sein soll, der Boden entzogen wäre. Jedenfalls darf der Schriftsatz ON 15 nicht als privatrechtliche, konkludente Erklärung der Akzeptanz des Rücktrittes verstanden werden, wenn in ihm auch vom aufrechten Bestehen des Pachtverhältnisses ausgegangen wird.

Zudem verstößt die Klägerin mit dem von ihr pauschal geforderten Betrag von € 100.000,-- gegen § 226 ZPO. Bei den von der Klägerin nunmehr begehrten Schadenersatzforderungen, die sie selbst in fünf Teilbereiche (so zB: frustrierte Aufwendungen, entgangene Zuwendungen Dritter und Verlust einer Gewinnchance) untergliedert und der Höhe nach beziffert, unterlässt sie es mit dem als Teilschaden geforderten Betrag von € 100.000,-- klarzustellen, welche Teile von ihrem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es aber nicht möglich, die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen, ganz oder teilweise, abgesprochen wird und wurde (3 Ob 258/09a, alternative Klagenhäufung).

Ein Verbesserungsversuch zur Schlüssigstellung des geänderten Begehrens konnte jedoch unterbleiben, da ein unschlüssiges Begehren einer abschließenden Bereinigung strittiger Verhältnisse nicht dienlich sein kann und bereits ein Verhandeln über die geänderte Klage voraussetzt. Die Änderung des schlüssigen Feststellungsbegehrens in ein unschlüssiges und unkonkretes Zahlungsbegehren bringt eine erhebliche Erschwerung iSd § 235 Abs 3 ZPO mit sich.

Der Kostenzuspruch für den Zwischenstreit beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage ist in der nun unveränderten Klage nicht mit € 200.000,-- angegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da die Frage der erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des konkreten Verfahrens über den Einzelfall nicht hinausgeht.

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