OGH 8Ob92/12f

8Ob92/12fSupreme CourtMar 4, 2013

Full text

OGH 8Ob92/12f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** F*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt in Graz, als Insolvenzverwalter im Konkurs der V***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.276,79 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.

Begründung:

Begründung

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013 seine Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T9]).

Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 7 IO steht der Wirksamkeit der Zurückziehung der Revision nicht entgegen. Prozesshandlungen im Sinne des § 163 ZPO sind solche, die eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken, aber nicht Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig (RISJustiz RS0037082; Klauser/Kodek ZPO16 § 163 E 5; aA Fink in Konecny/Fasching² II/2, § 163 ZPO Rz 31; aber: Rz 35).

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