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12Os4/13z•OGH 12Os4/13z
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Theodor M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Bl 33/12g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2012, AZ 20 Bs 397/12x, 398/12v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. und 19. Juli 2012, GZ 15 Bl 33/12g13 und 15 Bl 33/12g14, mit welchen Anträge des Shkumbin F***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fortsetzung des Verfahrens abgewiesen worden waren, als unzulässig zurück bzw gab dieser nicht Folge.
Dagegen richtet sich die als „Devolutionsantrag Delegation“ bezeichnete Beschwerde des Genannten. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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