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13Ns10/13v•OGH 13Ns10/13v
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Christoph E***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 16 Hv 72/12z des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der im Sprengel eines anderen Gerichts liegende Wohnsitz des Angeklagten ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Eine „Beweisführungserleichterung“ und Kostenersparnis wäre bei antragsgemäßer Delegierung schon im Hinblick darauf, dass der einzige bislang aktenkundige Zeuge in St. Veit/Glan wohnt (ON 4 S 21, ON 5 S 2), nicht zu erwarten.
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