AUSL EGMR Bsw18734/09

Bsw18734/09Other CourtMar 14, 2013

Full text

AUSL EGMR Bsw18734/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache B.B. und F.B. gg. Deutschland, Urteil vom 14.3.2013, Bsw. 18734/09.

Spruch

Art. 8 EMRK - Fehlende Sorgfalt bei Entzug der elterlichen Rechte.

Verbindung der Beschwerden (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich des Entzugs der elterlichen Rechte gemäß Art. 8 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.834,93 an beide Bf. gemeinsam für materiellen Schaden, € 25.000,- an jeden Bf. für immateriellen Schaden, € 2.095,41 für Kosten und Auslagen an beide Bf. gemeinsam (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind österreichische Staatsangehörige türkischer Abstammung. Am 23.5.2008 stellte das Jugendamt der Stadt Krefeld beim lokalen Familiengericht den Antrag, ihnen die elterlichen Rechte in Bezug auf ihre 1996 bzw. 2000 geborenen Kinder zu entziehen. Den Angaben der Schulleiterin zufolge würde der ErstBf. seine Kinder regelmäßig schlagen, wenn sie keine guten Noten heimbrächten. Die Tochter habe sich kürzlich einem Lehrer anvertraut und ihn über die Vorfälle unterrichtet, nachdem sie bei der Fälschung einer schlechten Note erwischt worden war. Demnach stehe ihr Bruder noch mehr unter Druck und würde mit drakonischen Maßnahmen bestraft, sollte er keinen Schulerfolg vorweisen.

Mit einstweiliger Verfügung vom selben Tag entzog das AG Krefeld den Bf. zeitweilig die elterlichen Rechte und übertrug sie dem Jugendamt. Während des Hauptverfahrens vor dem AG räumten die Bf. ein, dass sie es als wichtig ansehen würden, dass ihre Kinder gute Noten heimbrächten, jedoch hätten sie niemals Gewalt angewendet. Sie legten zwei medizinische Atteste ihres Hausarztes vor, wonach beide Kinder einen ausgeglichenen, stabilen und heiteren Eindruck hinterlassen und Ultraschalluntersuchungen keinerlei Hinweise auf Hämatome oder sonstige Verletzungen ergeben hätten. Ihre Kinder würden gute Noten aufweisen, ein gutes Betragen an den Tag legen und wären dem Unterricht nur selten ferngeblieben. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihre Tochter die ganze Angelegenheit erfunden hätte, nachdem sie beim Fälschen der Note erwischt worden war.

Am 16.7.2008 befragte das AG die Geschwister separat in Abwesenheit der Parteien. Das Mädchen gab an, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, wenn sie die gewünschten Lernresultate nicht erbrachte. In früheren Jahren habe er ihr zudem mit einer Eisenstange Schläge auf die Fußsohlen verabreicht, danach habe sie ihre Füße in kaltes Wasser halten müssen, um Spuren zu verwischen. Sie fühle sich wohl im Kinderheim und wolle aus Furcht vor weiterer Gewalt nicht zurück nach Hause. Ihr Bruder bestätigte die Angaben seiner Schwester.

In der Folge beteuerten die Bf. in einem Brief an das AG, ihre Kinder niemals geschlagen zu haben. Ihre Tochter lüge und habe ihren Bruder manipuliert.

Mit Beschluss vom 4.8.2008 entzog das AG Krefeld den Bf. die elterlichen Rechte und übertrug sie dem Jugendamt. Es sei davon überzeugt, dass diese von Beginn an Züchtigungsmaßnahmen auf ihre Kinder angewendet hätten, wenn diese den erwarteten Schulerfolg nicht erbracht hatten. Da das AG die Aussagen der Kinder als wahr ansah, hielt es die Einholung einer Expertenmeinung zwecks Überprüfung von deren Glaubwürdigkeit für entbehrlich. Beide Kinder hätten zudem ihre Aussagen in Gegenwart der Mutter bestätigt. Angesichts dieser Tatsachen seien die Bf. derzeit nicht in der Lage, ihre Erziehungsaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und sei das Wohlergehen der Kinder für den Fall der Rückkehr nach Hause ernsthaft gefährdet.

Die Bf. legten dagegen ein Rechtsmittel ein, da die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich gewesen wäre. Ferner hätten zu keiner Zeit objektive Hinweise auf die Anwendung körperlicher Gewalt oder häufiges Fernbleiben vom Schulunterricht bestanden.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des AG mit der Begründung, die Kinder hätten ihre Anschuldigungen über einen langen Zeitraum hinweg aufrecht erhalten. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sie diese wegen der Aufdeckung der versuchten Berichtigung einer schlechten Note erfunden hätten. Die Einholung einer Expertenmeinung wäre nur dann notwendig gewesen, falls konkrete Hinweise auf die Unzuverlässigkeit der Aussagen der Kinder bestanden hätten. Am 3.3.2009 lehnte das BVerfG die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Im Zuge einer am 16.7.2009 stattfindenden Verhandlung über einen Antrag der Bf. auf Gewährung eines Besuchsrechts für ihre Kinder gestand die Tochter, die ganze Geschichte »erfunden« zu haben. Ihr Bruder bestätigte dies. Beide sagten vor dem AG Krefeld aus, von den Bf. niemals geschlagen worden zu sein. Am 9.10.2009 wurden sie vom Jugendamt ihren Eltern übergeben.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, der Entzug der elterlichen Rechte habe Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) verletzt. Die Behörden hätten es unterlassen, die relevanten Fakten zu klären. Das Familiengericht habe sich ausschließlich auf die Aussagen der Kinder gestützt und sich zudem geweigert, weitere Beweise zu erheben.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Die Bf. haben zwei Beschwerden eingebracht, nämlich eine bezüglich der Übernahme ihrer Kinder in behördliche Obhut und die andere aufgrund des Nichterhalts einer Entschädigung durch die nationalen Behörden. Der GH beschließt, beide Beschwerden zu verbinden.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Die Regierung bestreitet nicht, dass der Entzug der elterlichen Rechte einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Bf. darstellt. Der GH schließt sich dem an. Die gerügte Maßnahme verfolgte das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer, namentlich jener der Kinder der Bf. Zu prüfen ist, ob sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Im gegenständlichen Fall waren die nationalen Behörden zumindest prima facie mit glaubwürdigen Behauptungen ernsten körperlichen Missbrauchs konfrontiert. Angesichts der schwerwiegenden Anschuldigungen der Kinder hatte das AG Krefeld somit ausreichende Gründe, sie unverzüglich von ihrer Familie zu trennen, um möglichen weiteren Missbrauch zu verhindern. Die einstweilige Verfügung vom 23.5.2008 verletzte daher die Rechte der Bf. unter Art. 8 EMRK nicht.

Zu prüfen bleibt, ob der endgültige Entzug der elterlichen Rechte im Hauptverfahren im Einklang mit Art. 8 EMRK stand. In seiner Entscheidung vom 4.8.2008 stützte sich das AG Krefeld lediglich auf die Aussagen der beiden Kinder vor dem Jugendamt bzw. vor Gericht. Für die behaupteten Misshandlungen bestand jedoch keine objektive Evidenz. Während das AG den Vorteil eines direkten Kontakts mit den Kindern hatte, gründete das Gericht zweiter Instanz seine Bewertung ausschließlich auf den Akteninhalt, ohne die Kinder nochmals zu befragen. Die Bf. verwiesen ihrerseits auf die Stellungnahmen der die Kinder behandelnden Ärzte bzw. eines Psychologen, die den Knaben untersucht und keinerlei Anzeichen von körperlichem Missbrauch entdeckt hatten. Sie merkten auch an, dass sowohl Sohn als auch Tochter regelmäßig an sportlichen und schulischen Aktivitäten teilgenommen hatten. Darüber hinaus stellten die Gerichte nicht in Abrede, dass das Mädchen über eine lebhafte Phantasie verfügte. All diese Tatsachen mussten bei ihnen Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der von den Kindern gemachten Aussagen erwecken.

Dazu kommt, dass die Gerichte im Hauptverfahren keinen Grund mehr zu einer hastigen Entscheidung hatten, nachdem die Kinder in das Kinderheim verbracht worden waren. Der GH erinnert an § 26 des »Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008«, wonach das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Die Regierung hat keine faktischen Gründe geltend gemacht, welche die Gerichte von ihrer Verpflichtung zur weiteren Prüfung der Tatsachen vor dem Fällen der Entscheidung in der Sache hätten befreien können.

Unter diesen Umständen und angesichts der ernsten Auswirkungen des vollständigen Entzugs der elterlichen Rechte auf die Familie als Ganzes ist der GH der Meinung, dass die Gerichte im Hauptverfahren keine ausreichenden Gründe für die strittige Maßnahme anführten. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zu den weiteren behaupteten EMRK-Verletzungen

Die Bf. beklagen sich unter Art. 8 EMRK über die Verweigerung des Zugangs zu ihren Kindern während deren Verbringung in behördliche Obhut. Sie rügen ferner eine Verletzung von Art. 14 EMRK, weil sie gegenüber Eltern deutscher Abstammung diskriminiert worden seien. Sie behaupten schließlich eine Verletzung von Art. 3 7. Prot. EMRK , da sie für die fehlerhafte Entscheidung der deutschen Gerichte keine Entschädigung erhalten hätten.

Der GH vermag keinen Anschein einer Konventionsverletzung zu erkennen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.834,93 an beide Bf. für materiellen Schaden. € 25.000,– für jeden der Bf. für immateriellen Schaden. € 2.095,41 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Elsholz/D v. 13.7.2000 (GK) = NL 2000, 143 = EuGRZ 2001, 595 = ÖJZ 2002, 71

Haase/D v. 8.4.2004 = NL 2004, 82 = EuGRZ 2004, 715

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.3.2013, Bsw. 18734/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 101) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/B.B. und F.B..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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