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5Ob20/13x•OGH 5Ob20/13x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** GmbH, , vertreten durch Mayer Hermann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Eintragung in der EZ 4764 GB , über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Einschreiters Dkfm. Karl J K, ebenfalls vertreten durch Mayer Hermann, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2012, AZ 47 R 340/12s, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Einschreiters Dkfm. Karl J***** K***** werden mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
1. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 57 Abs 3 GBG kann vor Ablauf der gesetzlichen Frist die Löschung der Anmerkung der Rangordnung nur dann bewilligt werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt wird (RISJustiz RS0004621). Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten der GrundbuchsNovelle 2012 BGBl I 2012/30 nichts geändert. Dass, wie die Antragstellerin erklärt, die Originalurkunde in Verstoß geraten ist, kann daran nichts ändern (5 Ob 56/05d NZ 2006, 358: dies könnte nur allenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen).
2. Die Zurückweisung des Rekurses des Einschreiters, der erst nach Verfahrenseinleitung das Eigentum an der in Frage stehenden Liegenschaft wenn auch nicht im Rang der Ranganmerkung erworben hat, erfolgte in Übereinstimmung mit bestehender höchstgerichtlicher Judikatur (RISJustiz RS0060820; 5 Ob 48/69 SZ 42/38; 5 Ob 15/76 RPflSlgG 1801; 5 Ob 57/91 NZ 1992/229; vgl auch RISJustiz RS0006710).
In Anbetracht der klaren Gesetzeslage bzw der dargestellten Rechtsprechung liegen keine Rechtsfragen von der Qualität des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG vor.
Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Rechtsmittel zu führen.
3. Mit Hinblick auf die Zurückweisung der Rechtsmittel erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob im Grundbuchverfahren wegen der nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) entgegen § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (vgl 1 Ob 141/12k und 5 Ob 240/12y) eingebrachten Rechtsmittel ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen wäre.
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