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7Ob240/12p•OGH 7Ob240/12p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** M*****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Versicherung AG, *****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, wegen 327.027,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 5 R 111/12y46, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 7 Ob 280/08i (= RISJustiz RS0124606) dargelegt, dass durch die Genehmigung durch die Behörden des Herkunftsstaats die Übertragung des Bestands von Versicherungsverträgen wirksam wird. Die genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht. Die Übertragung wirkt automatisch gegenüber dem betroffenen Versicherungsnehmer, dem Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben. Durch die Genehmigung durch die Behörden des Herkunftsstaats wird die Bestandübertragung wirksam. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält sich daher im Rahmen der Judikatur.
Einerseits hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass er Konsument sei, andererseits gilt § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, für Vertragsbestimmungen und nicht für gesetzlich zulässig erklärte Vorgänge.
Die Frage, ob neben der übernehmenden Versicherungsgesellschaft nach § 13c Abs 2 VAG auch die übertragende Gesellschaft eine Verständigungspflicht dem Versicherungsnehmer gegenüber trifft, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte teilte dem Kläger jedenfalls im laufenden Verfahren (in der Klagebeantwortung vom 26. 4. 2010 [zugestellt am 3.5.2010]) diesen Umstand ohnehin mit. Die Beklagte könnte nur für einen Vertrauensschaden haften, nicht aber für die geltend gemachte Erfüllung. Eine Einschränkung auf Kosten unterließ der Kläger. Dennoch verpflichtete das Erstgericht (unbekämpft) die Beklagte zum Ersatz der frustrierten Klagskosten. Ein Vertrauensschaden wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.
Der Kläger führte zwar im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass er dadurch einen Schaden erlitten habe, dass der Anspruch gegen die übernehmende Versicherungsgesellschaft nunmehr verjährt sei, doch stützte er sich darauf, dass es ihm nicht zumutbar sei, vor endgültiger Klärung der Passivlegitimation ein weiteres Verfahren anzustrengen. Dazu ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien vorbringen, ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sei noch nicht fällig, eine Ablehnung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Nach § 12 Abs 2 VersVG ist die Verjährung durch die Anmeldung bis zur Entscheidung des Versicherers, die hier nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht erfolgt ist, gehemmt. Die (absolute) Verjährungsfrist beträgt daher 10 Jahre (§ 12 Abs 2 VersVG). Der behauptete Versicherungsfall ereignete sich am 31. 10. 2006. Eine Verjährung ist noch nicht eingetreten.
Auch wenn während des Verfahrens Verjährung eingetreten wäre, weil doch eine Ablehnung durch den Vertragspartner des Klägers erfolgte, könnte der Kläger den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen. Er hat es nämlich nach Kenntnis von der Bestandübertragung abgelehnt, gegen den übernehmenden Versicherer und damit seinen nunmehrigen Vertragspartner rechtzeitig vorzugehen. Damit kommt es nicht auf die bisher noch nicht beantwortete Rechtsfrage an, ob die Verjährung gegenüber dem übernehmenden Versicherer mangels Verständigung des Versicherungsnehmers von der Bestandübertragung für den Zeitraum gehemmt ist, in dem der Versicherungsnehmer seine Erklärungen oder Klagen wegen seiner Unkenntnis nicht an seinen nunmehrigen Vertragspartner, sondern an seinen früheren richtet. Der Kläger hat einen allfälligen Schaden selbst zu verantworten, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beharrte und es ablehnte, zur Kenntnis zu nehmen, dass ein Wechsel im Vertragspartner auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Unterlässt er freiwillig die mögliche Rechtsdurchsetzung und tritt dadurch Verjährung ein, ist das Verhalten der Beklagten dafür nicht kausal.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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