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14Ns18/13b•OGH 14Ns18/13b
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Stefan M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 30 U 71/12y des Bezirksgerichts Favoriten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Delegierungsantrag (ON 29 S 2) nennt keinen Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Gründe für ein amtswegiges Vorgehen sind nicht ersichtlich. Alleine der Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck) vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) im Übrigen nicht rechtfertigen. Angesichts seiner leugnenden Verantwortung zum Faktum 1 des Strafantrags (ON 15) im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 187 ff; ON 29 S 1) kann zudem trotz (vorab bloß vom Angeklagten, nicht aber von der Staatsanwaltschaft) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz in Korneuburg haben (ON 2 S 159 und 165), nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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