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1Nc27/13f•OGH 1Nc27/13f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 2/13w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags wird das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt. Zur allfälligen weiteren Entscheidung in diesem Verfahrenshilfeverfahren in erster Instanz sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ableitet. Gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags erhob er einen Rekurs, der dem Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde.
Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0050123), liegen hier vor.
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