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1Nc33/13p•OGH 1Nc33/13p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems zu AZ 27 Nc 7/13d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich offensichtlich auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Landesgerichts Krems „unter Beteiligung des Oberlandesgerichts Wien“ stützt.
Das Landesgericht Krems legte den Akt mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen (RIS-Justiz RS0053097), wie etwa das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (Schragel, AHG³ Rz 255; RIS-Justiz RS0050123 [T1]; RS0122241).
Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt sind, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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