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3Ob48/13z•OGH 3Ob48/13z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der F*****, wegen Ladung zur Erstanhörung, aus Anlass einer Eingabe „mit Beschwerde“ der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. November 2012, GZ 21 R 415/12v17, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 24. Oktober 2012, GZ 2 P 98/12d13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012, ON 13, lud das Erstgericht die Betroffene für den 12. November 2012 zur Erstanhörung. Ihren Rekurs dagegen erachtete das Rekursgericht für zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dagegen brachte die Betroffene eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe vom 19. Dezember 2012, ON 20, ein, die sich ua „im Besonderen“ gegen die nach Datum und GZ bezeichnete Rekursentscheidung richtet und ihre Entrüstung über die Einleitung eines unnötigen Sachwalterschaftsverfahrens gegen sie zum Ausdruck bringt.
Den vom Erstgericht so bezeichneten „Revisionsrekurs“ stellte es der Betroffenen mit Beschluss vom 24. Jänner 2013, ON 22, zur Verbesserung ua durch Einhaltung der Formvorschriften des § 65 AußStrG (darunter die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars) binnen 14 Tagen zurück.
Darauf reagierte die Betroffene mit je einem an das Erst- und das Rekursgericht gerichteten, erneut selbst verfassten Schreiben vom 1. Februar 2013, ON 25 und 27, in denen sie ua die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung erneut bestreitet. Weiters brachte sie darin zum Ausdruck, dass sie am 19. Dezember 2012 keinen Rekurs erhoben habe. „Es war für Sie zur Kenntnisnahme und zur Beschwerde, derer ich mich entledigt habe. Mehr nicht. Und weniger nicht.“
Rechtsmittel werden als Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht oder nicht vollständig stattgegeben haben definiert; sie sollen zur Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung führen (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht8 Rz 980). Mit der oben wiedergegebenen Erklärung hat die Betroffene klargestellt, dass sie keine Überprüfung der Rekursentscheidung anstrebt, sondern nur Kritik daran üben wollte. Eine Auslegung des Inhalts der ON 20 führt daher zum Ergebnis, dass darin kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu erblicken ist, für dessen Tätigkeit somit kein Anlass besteht.
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