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14Ns6/14i•OGH 14Ns6/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Privatanklagesache des Hanno B***** gegen Dr. Peter M***** wegen „§ 111/ 115 StGB“, AZ 18 U 237/13z des Bezirksgerichts Feldkirch, über den Antrag des Privatanklägers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf „Verlegung nach Graz, um annähernd eine Objektivität zu gewähren“, war nicht zu folgen, weil er sich auf den Ausschlussgrund der „Befangenheit“ (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) stützt, Ausschlussgründe aber eine Delegierung (§ 39 StPO) gerade nicht rechtfertigen (Lässig, WKStPO § 45 Rz 11).
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