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12Ns28/14k•OGH 12Ns28/14k
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Schukhrat A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB, AZ 7 U 343/13x des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Schukhrat A***** an das Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den dortigen Aufenthalt des Angeklagten und seine Mittellosigkeit gegründet ist.
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