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15Ns66/14w•OGH 15Ns66/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Florian E***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 20 U 12/14f des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag des Angeklagten durch seinen bevollmächtigten Vertreter nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz des Angeklagten außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Bezirksgerichts, stellt keinen Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO dar. Außerdem haben mehrere Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg.
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