OGH 12Ns18/15s

12Ns18/15sSupreme CourtMar 18, 2015

Full text

OGH 12Ns18/15s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00018.15S.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Stephan G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 182 BE 268/14h des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Stephan G***** betreffend das Verfahren AZ 182 BE 268/14h des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 18/15m über die Beschwerde des Stephan G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2015, AZ 21 Bs 415/14d, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats.

Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Edwards.

Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts

ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der „ersten Instanz“ (zum Begriffsinhalt vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 28) tätig gewesen ist. Die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige bleibt dabei auch dann aufrecht, wenn die Ehe nicht mehr besteht (§ 43 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO).

An die Stelle des daher ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl (§ 45 Abs 2 StPO).

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