OGH 14Ns25/15k

14Ns25/15kSupreme CourtApr 15, 2015

Full text

OGH 14Ns25/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00025.15K.0415.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB, AZ 4 U 52/12d des Bezirksgerichts Mistelbach über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Im Übrigen ist die Vernehmung der im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugin Michaela S***** nicht auszuschließen, wobei der Vollständigkeit halber ergänzt sei, dass ein Einverständnis des Angeklagten nach § 247 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vorliegt (vgl 13 Ns 5/14k).

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